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Excellence Immobilien

Aus meiner Praxis

Enteignung aus der Luft? – Wenn Dein Baugrundstück plötzlich keins mehr ist

Manche Fälle beginnen mit einem Satz, den man nicht vergisst. Dieser begann mit einer einzigen Zeile im Grundbuch. Ein Eigentümer beauftragte mich mit dem Verkauf seines Baugrundstücks: knapp 3.800 m² mit altem Obstbaumbestand, innerorts in einem kleinen Dorf im Landschaftsschutzgebiet an der Elbe östlich von Hamburg gelegen, unmittelbar neben einer historischen Kapelle im Fachwerkstil und einem alten, kleinen Friedhof. Dazu ein positiver Bauvorbescheid für ein großzügiges Wohnhaus, ringsum Wiesen und Auwälder. Ein Wohnbaugrundstück, wie es im Buche steht – dachte ich. Bis ich den aktuellen Grundbuchauszug in den Händen hielt. Dort stand: Landwirtschaftsfläche.

Die Vorgeschichte: der Traum vom Alterswohnsitz

Der Eigentümer stammte aus einer ganz anderen Region Deutschlands. Im Frühjahr 2018 hatte er das Grundstück von zwei älteren Damen aus Hamburg erworben, um dort seinen Alterswohnsitz zu errichten – angelehnt an die regionstypischen Landhäuser, die mit Außenmaßen von 10 m x 30 m keine Seltenheit sind. Kurz nach dem Kauf stellte er eine Bauvoranfrage für ein Wohnhaus mit rund 490 m² Bruttogrundfläche und einen Anbau für eine Doppelgarage mit etwa 110 m². Im Herbst 2018 erhielt er den positiven Bauvorbescheid. Die Bauaufsichtsbehörde bestätigte darin ausdrücklich, dass das Vorhaben nach städtebaulichem Planungsrecht zulässig ist und sich nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Die Auflagen betrafen den Denkmalschutz wegen der benachbarten Kapelle sowie Ersatzpflanzungen für zu fällende Obstbäume.

Dann erkrankte der Eigentümer. Knapp drei Jahre später stand fest, dass er sein Bauvorhaben nicht mehr verwirklichen würde. Er entschied sich für den Verkauf und beauftragte mich.

Der Grundbuchauszug: Vom Baugrundstück zur Landwirtschaftsfläche

Das Bestandsverzeichnis ist der erste Teil jedes Grundbuchblatts. Es beschreibt das Grundstück nach Gemarkung, Flur, Flurstück, Wirtschaftsart, Lage und Größe. Diese Angaben erhebt das Grundbuchamt nicht selbst: Nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung werden die Grundstücke im Grundbuch nach den amtlichen Verzeichnissen der Länder benannt, dem Liegenschaftskataster.

Ursprünglich bestand das Grundstück aus zwei Flurstücken, beide als „Gebäude- und Freifläche“ eingetragen, ergänzt um eine kleine Verkehrsfläche. So hatte der Auftraggeber es im März 2018 erworben. Im aktuellen Auszug fand ich einen Eintrag vom 9. April 2018: Die Bestandsangaben seien „nach dem Liegenschaftskataster berichtigt“. Aus den Teilflächen war ein einziges Flurstück geworden, jedoch lautete die Wirtschaftsart nun: Landwirtschaftsfläche. Als Sachverständige für Immobilienbewertung wusste ich sofort, welchen erheblichen Unterschied das für den Bodenwert machte.

Das Datum ließ mich stutzen. Die Auflassung an den Käufer war am 20. März 2018 erklärt worden, als Eigentümer eingetragen wurde er am 4. Juli 2018. Die Umschreibung des Bestandsverzeichnisses fiel also genau in diese Zeitspanne, knapp drei Wochen nach dem Kauf. Weder der Käufer noch die Verkäuferinnen hatten davon erfahren.

Detektivarbeit zwischen Gemeinde, Bauaufsicht und Amtsgericht

Mein erster Schritt galt dem Eigentümer. Ich bat ihn, sich zu setzen, und erzählte ihm, was das Grundbuch hergab. Großes Erstaunen! Gemeinsam gingen wir der Frage nach, ob die Vorverkäuferinnen von einer Änderung gewusst haben konnten. Er schloss jede unlautere Absicht aus, und die Chronologie gab ihm grundsätzlich recht: Die Berichtigung datierte nach der Beurkundung. Ob die beiden von einer anstehenden Änderung wussten, ließ sich dennoch nicht ganz ausschließen.

Mein zweiter Anruf erfolgte bei der Gemeindeverwaltung. Die Gemeinde bestätigte mir, dass sie einer Bebauung nach wie vor zustimme und keinerlei Einschränkungen sehe. Wie es zu der Änderung im Bestandsverzeichnis gekommen war, konnte sie nicht erklären.

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises – mein dritter Anlauf zur Klärung – hatte im Rahmen der Bauvoranfrage noch mit dem alten, damals gültigen Grundbuchauszug gearbeitet. Dort standen andere Fragen im Vordergrund: der Denkmalschutz wegen der Kapelle und ein Flächennutzungsplan, der einen Teilbereich des Grundstücks im Zusammenhang mit der Kapelle für eine gemeindliche Nutzung vorsah. In beiden Punkten stellte die Behörde Befreiungen und Entgegenkommen in Aussicht. Es erfolgte der ausdrückliche Hinweis, dass man sich programmatisch für eine weitere Besiedlung der Region einsetze. Für die Umschreibung im Grundbuch hatte jedoch auch sie keine Erklärung.

Der vierte Anlauf: das Grundbuchamt beim Amtsgericht. Würde meine Eigentümervollmacht ausreichen? – Ja, das tat sie. Den entscheidenden Fingerzeig gab es schließlich von der Rechtspflegerin: Die Berichtigung sei auf Veranlassung des Katasteramtes erfolgt.

Die Auflösung: Luftbilder statt Ortstermin

Der fünfte Anruf: Im Katasteramt zog man die Akte, und die Erklärung klang wie aus einem Behördenroman. In regelmäßigen Abständen, etwa alle drei Jahre, werden die Flächen beflogen. Anhand der Luftbilder gleicht das Katasteramt die tatsächliche Nutzung der Flurstücke ab. Von oben betrachtet sah das Grundstück aus wie eine Wiese mit Obstbäumen. Also wurde es kurzerhand als Landwirtschaftsfläche erfasst – mitten im Dorf, neben Kapelle und Friedhof, umgeben von bebauten Hofstellen. Das Grundbuchamt übernahm die Angabe und „berichtigte“ das Bestandsverzeichnis. Eine Nachricht an den Eigentümer wurde offensichtlich nie verschickt.

Meinem offenstehenden Mund entwich der Satz: „Das klingt nach Enteignung aus der Luft, was Sie da betreiben.“

Kataster, Grundbuch und Baurecht: Wie die Nutzungsart den Verkaufspreis beeinflusst

Rechtlich ist die Lage klar: Ob ein Grundstück bebaut werden darf, entscheidet das Bauplanungsrecht nach den §§ 30 bis 35 BauGB, nicht die Nutzungsangabe im Liegenschaftskataster. Die Katasterangabe beschreibt, was auf einer Fläche tatsächlich vorzufinden ist; ein Baurecht begründet oder entzieht sie nicht. Der Bauvorbescheid hatte genau das bestätigt – und zwar auf Grundlage der Angaben vor der Umschreibung.

Wirtschaftlich sieht die Sache anders aus. Die Immobilienwertermittlungsverordnung unterscheidet in § 3 ImmoWertV zwischen Flächen der Land- oder Forstwirtschaft, Bauerwartungsland, Rohbauland und baureifem Land. Zwischen landwirtschaftlicher Fläche und baureifem Land liegen beim Bodenwert erhebliche Unterschiede. Kaufinteressenten, finanzierende Banken und Gutachter lesen zuerst das Grundbuch. Steht dort „Landwirtschaftsfläche“, entsteht Erklärungsbedarf, und Erklärungsbedarf kostet im Verkauf Vertrauen, Zeit und Preis.

Lösungsorientiert statt streitlustig

Am Telefon spürte ich, dass im Katasteramt Unruhe aufkam. Eine Umschreibung über den Kopf des Eigentümers hinweg, ohne ihn in Kenntnis zu setzen, birgt Konfliktpotenzial. Ich stellte unmissverständlich klar, was ich von dieser Vorgehensweise hielt, aber genauso deutlich, dass mich die Frage, ob die Behörde ihre Befugnisse überschritten hatte, nur am Rande interessierte. Mein Auftrag lautete, das Grundstück zügig als Wohnbaugrundstück mit gültigem Bauvorbescheid zu verkaufen. Dafür brauchte ich die Korrektur des Bestandsverzeichnisses oder zumindest eine schriftliche Bestätigung.

Diese Nachsicht verscheuchte die defensive Haltung und öffnete zögerlich die Tür. Ich erhielt kurz danach eine schriftliche Erklärung, mit der ich arbeiten konnte. Auf die tatsächliche Berichtigung des Grundbuchs vor dem Vermarktungsbeginn verzichtete ich bewusst: Der Eigentümer war erkrankt, und weitere drei Monate Wartezeit wollten wir nicht riskieren. Mit der Erklärung der Behörde und dem Bauvorbescheid ging das Grundstück in den Verkauf.

Der überraschende Rückzieher zweier Juristen

Die ersten ernsthaften Interessenten waren ein Ehepaar aus Hamburg, beide Rechtsanwälte. Ich hielt sie für ideale Käufer: Wer, wenn nicht Juristen, würde den Zusammenhang zwischen Kataster, Grundbuch und Baurecht nachvollziehen und einer schriftlichen Erklärung der Behörde folgen, dass hier offensichtlich ein Fehler unterlaufen war? Es kam anders. Der Vorgang verunsicherte die beiden so sehr, dass sie vom Kauf Abstand nahmen.

In überschaubarer Zeit fand ich einen anderen Käufer, der das Grundstück gern übernahm und einen Architekten in der Familie hatte. Der Weg dorthin bestand jedoch zu einem erheblichen Teil aus Recherche, Gesprächen und Überzeugungsarbeit. Am Ende stand ein dankbarer Verkäufer, der mich später erneut als Sachverständige beauftragte.

Fazit: Was Eigentümer und Käufer aus diesem Fall lernen können

Der aktuelle Grundbuchauszug gehört vor jeder Vermarktung und vor jedem Kauf vollständig gelesen. Ein Abgleich mit dem Auszug aus dem Liegenschaftskataster zeigt, ob Nutzungsart und Flurstücke dazu passen. Über die Bebaubarkeit entscheidet nicht die Nutzungsangabe im Kataster, sondern das Bauplanungsrecht; den stärksten Beleg liefert ein gültiger Bauvorbescheid. Abweichungen sollten frühzeitig geklärt und berichtigt werden, idealerweise vor dem Verkaufsstart. Der Fall der beiden Rechtsanwälte zeigt, dass selbst fachkundige Käufer abspringen, wenn ein einziges Dokument Zweifel sät. Unsicherheit ist im Immobilienverkauf der teuerste Faktor.

Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche oder rechtliche Beratung im Einzelfall. Personen und Objekt sind anonymisiert; das Verfahren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters ist Ländersache und kann sich im Detail unterscheiden.

Ob Grundbuch, Kataster und Baurecht Deiner Immobilie vor dem Verkauf zusammenpassen, prüfe ich gern in einem persönlichen Beratungsgespräch.

Weiterführende Informationen: Immobilie verkaufen – so bereitest Du Dich vor | Unterlagen vor dem Immobilienkauf prüfen

Häufige Fragen

Kann sich die Nutzungsart eines Grundstücks im Grundbuch ohne Zutun des Eigentümers ändern?

Ja. Das Grundbuchamt übernimmt die Bestandsangaben nach § 2 Abs. 2 GBO aus dem Liegenschaftskataster. Erfasst die Katasterverwaltung eine andere tatsächliche Nutzung, etwa nach Auswertung von Luftbildern, berichtigt das Grundbuchamt das Bestandsverzeichnis. Im geschilderten Fall erfuhr der Eigentümer davon erst knapp drei Jahre später aus einem aktuellen Grundbuchauszug.

Verliert ein Grundstück sein Baurecht, wenn im Grundbuch „Landwirtschaftsfläche“ steht?

Nein. Ob gebaut werden darf, richtet sich nach dem Bauplanungsrecht der §§ 30 bis 35 BauGB, nicht nach der Nutzungsangabe im Kataster. Im geschilderten Fall bestätigte ein positiver Bauvorbescheid nach § 34 BauGB die Bebaubarkeit. Er beruhte auf den ursprünglichen Angaben als Gebäude- und Freifläche, ohne die Umschreibung zur Landwirtschaftsfläche zu berücksichtigen. Für Käufer, Banken und Gutachter bleibt ein solcher Widerspruch dennoch ein Warnsignal.

Was sollten Verkäufer tun, wenn Grundbuch und Bebaubarkeit nicht übereinstimmen?

Die Ursache bei Gemeinde, Bauaufsicht, Grundbuchamt und Katasteramt klären, eine schriftliche Bestätigung der zuständigen Behörde einholen und idealerweise die Grundbuchberichtigung vor dem Verkaufsstart abschließen. Ein gültiger Bauvorbescheid ist dabei das stärkste Argument, denn schon ein einziges widersprüchliches Dokument kann Kaufinteressenten zum Rückzug bewegen.

Katrin P. Baar M. A. | Excellence ImmobilienImmobilienmaklerin & Sachverständige für Immobilienbewertung

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